|
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) blue GROUP GMBH
(gültig ab 1. August 2009)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blu“e“ Group GmbH
§ 1 Geltung der AGB, Vertragsschluss, Definition
1. Die Blu“e“ Group GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Werner Steinbrunner, Alfons Orthuber, Hans-Peter Botz, mit Sitz in Burghausen (nachfolgend: Blu“e“ Group genannt) bieten u. a. den Verkauf inklusive der Montage, sowie Planung und Projektbegleitung von Photovoltaikanlagen an. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Blu“e“ Group und dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichen Allgemeine Bedingungen des Kunden erkennt Blu“e“ Group nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, wenn und soweit Blu“e“ Group diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Kunde im Sinne dieser AGB ist, wer mit Blu“e“ Group einen Vertrag schließt oder an Blu“e“ Group eine Bestellung abgibt. In Anlehnung an die gesetzliche Definition ist Verbraucher im Sinne dieser AGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Die auf Nachfrage des Kunden erstellten Angebote von Blu“e“ Group sind frei bleibend, d.h. sie stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von Blu“e“ Group zustande.
§ 2 Kaufpreiszahlung, Verzug und sonstige Kundenpflichten
1. Der Kaufpreis ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug und innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen.
2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, werden Zinsen in gesetzlicher Höhe fällig, d.h. wenn der Kunde den Vertrag als Verbraucher abschließt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und wenn der Kunde den Vertrag als Unternehmer abschließt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitere Verzugsschäden sind damit nicht ausgeschlossen, insbesondere nicht höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund.
3. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Kunden ist Blu“e“ Group berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Blu“e“ Group kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen. Die Lagerkosten werden pauschal mit ein Prozent des Netto-Rechnungswertes der eingelagerten Ware pro Monat in Rechnung gestellt, höchstens jedoch in Höhe von 100,00 Euro. Blu“e“ Group ist berechtigt, tatsächlich höhere Kosten nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.
4. Tritt Blu“e“ Group in Folge des Annahmeverzuges des Kunden vom Vertrag zurück, ist Blu“e“ Group bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Netto-Rechnungswertes zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Der Kunde kann, wenn er den Vertrag als Unternehmer abschließt, gegenüber Blu“e“ Group nur dann mit Forderungen aufrechnen und/oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ist der Kunde Unternehmer, ist Blu“e“ Group stets berechtigt Vorkasse in angemessener Höhe zu verlangen. Insofern einzelvertraglich nichts anderes vorbereitet ist, werden, sofern ein Bausatz ohne Montageleistung verkauft wird, 100 % des vereinbarten Kaufpreises bei Übergabe fällig. Werden zum Verkauf Montageleistungen mit erbracht, dann werden bei Anlieferung 90 % des Kaufpreises fällig und die restlichen 10 % mit der Fertigstellung des Elektroanschlusses. Ist der Kunde Verbraucher, ist eine Vorkasse nur möglich, wenn dies einzelvertraglich und ausdrücklich vereinbart worden ist.
7. Soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, ist Blu“e“ Group berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise der Lieferanten von Blu“e“ Group oder sonstige auf den Waren liegende Kosten steigen, ohne das Blu“e“ Group daran ein Verschulden trifft.
8. Erbringt Blu“e“ Group zusätzlich Montageleistungen, so hat der Kunde die Mitwirkungspflicht, Blu“e“ Group freien Zugang zu allen notwendigen Montageplätzen zu gewähren. Insbesondere Verzögerungen oder Schäden, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht beruhen, gehen nicht zu Lasten von Blu“e“ Group.
§ 3 Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt und Leistungsumfang
1. Liefertermin und Lieferfristen sind nur dann für Blu“e“ Group verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall vereinbart worden sind. Im Zweifel beginnen dabei Lieferfristen mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung.
2. Sind die bestellten Waren nicht verfügbar, weil Blu“e“ Group trotz entsprechenden Einkaufsvertrages, der die Bestellung des Kunden abdeckt, selbst nicht von seinem Lieferanten beliefert worden ist, ohne das Blu“e“ Group hieran ein Verschulden trifft, dann verlängern sich die Lieferzeiten gegenüber dem Kunden entsprechend um die eingetretene Verzögerung. Hierüber wird der Kunde unverzüglich informiert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Selbstbelieferung von Blu“e“ Group über mehr als einen Monat über die vereinbarten Lieferfristen hinaus erstreckt, und er vor der Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat.
3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, die Blu“e“ Group nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferungsfrist um die Dauer der Störung.
4. Die Lieferfrist verlängert sich, ohne dass Blu“e“ Group gesondert darauf hinweisen muss, entsprechend, wenn und soweit der Kunde zur Vorkasse verpflichtet ist, aber keine Zahlung leistet.
5. Stellt sich in den Fällen des Absatzes 2 heraus, dass Blu“e“ Group endgültig nicht mehr beliefert wird, so ist Blu“e“ Group berechtigt, insofern vom Vertrag zurückzutreten. Hierüber wird der Kunde unverzüglich informiert und im Fall der Rücktrittserklärung werden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.
6. In den Fällen der vorstehenden Ziffern 2 und 3 ist Blu“e“ Group stets auch zur Teillieferung berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die damit verbundenen Mehrkosten hat der Kunde nur dann zu tragen, wenn er die Teillieferung beauftragt hat.
7. Nicht zum Leistungsumfang zählen die Beschaffung eventuell erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigung, sowie eventuell notwendiger Einspeisezusagen beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen.
§ 4 Rügeobliegenheit für Kaufleute
1. Ist der Kunde Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, so hat er die gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang bei ihm gemäß den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen (inklusive möglicher Transportschäden). Offensichtliche und bei der Wareneingangsuntersuchung erkennbare Mängel sind Blu“e“ Group gegenüber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) zu rügen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren.
2. Zeigen sich Mängel, die nicht offensichtlich oder bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, im späteren Verlauf, so sind auch diese Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung, wenn der Kunde Kaufmann ist.
3. Bei jeder Mängelrüge hat der Kunde, der Kaufmann ist, die beanstandete Ware mit vollständigem Zubehör, sowie einer Kopie des Lieferscheins ohne Angabe der Model- und Seriennummer und verbunden mit einer kurzen aber möglichst genauen Fehlerbeschreibung in Text- oder Schriftform, die eine Erfassung des Mangels ermöglicht, an Blu“e“ Group zurückzusenden. Die Ware ist möglichst in der Originalverpackung oder aber jedenfalls in einer entsprechend geeigneten Verpackung auf Kosten von Blu“e“ Group zurückzusenden.
4. Erfolgt in den vorstehenden Ziffern 1 und 2 keine oder keine rechtzeitige Rüge an Blu“e“ Group, so gelten die gelieferten Waren als genehmigt und Mängelrechte sind insoweit ausgeschlossen.
5. § 5 Ziff. 4 gilt für Gewährleistungsausschlüsse aufgrund Verletzung der vorstehenden Rügepflichten entsprechend.
§ 5 Gewährleistung, Herstellergarantie und Vertretungsbefugnis
1. Die gesetzliche Mängelhaftung von Blu“e“ Group wegen Mängel der Waren (Gewährleistung) ist auf die Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde hat Blu“e“ Group umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ausgetauschte Waren hat der Kunde unverzüglich an Blu“e“ Group herauszugeben.
2. Für den Fall, dass die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen ist oder dass die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Kunde berechtigt, seine Gegenleistung zu mindern oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat dabei schriftlich zu erfolgen.
3. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Waren. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
4. Gewährleistungsausschlüsse für Mängel, sowie Verjährungsverkürzungen gelten nicht, wenn der Mangel von Blu“e“ Group arglistig verschwiegen worden ist oder wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
5. Für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen, sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte, wird keine Gewährleistung übernommen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die fehlerhafte Montage auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht.
6. Eigenschaftszusicherung und Garantien sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und durch die Geschäftsführung von Blu“e“ Group bestätigt bzw. von ihr selbst abgegeben worden sind. Die Mitarbeiter von Blu“e“ Group sind nicht befugt besondere Eigenschaft zu sicheren und Garantien abzugeben.
7. Die Hersteller der Waren (Photovoltaikmodule) geben regelmäßig eine Herstellergarantie für die Waren ab. Diese Garantien werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern abgegeben und gelten unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Blu“e“ Group ist an den Herstellergarantien nicht beteiligt. Für Garantien, die gegenüber Blu“e“ Group gelten sollen, gilt ausschließlich die vorstehende Ziffer 6..
§ 6 Allgemeine Haftung
1. Sobald der Vertrag einschließlich dieser AGB keine anderweitigen Bestimmungen enthält, haftet Blu“e“ Group nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Davon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aufgrund ausdrücklich gegebener Garantien und die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit Blu“e“ Group nur fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organ- sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Blu“e“ Group.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Blu“e“ Group behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zur Erfüllung ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3. Bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen, sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat der Kunde Blu“e“ Group unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Bei erheblicher Verletzung dieser Vertragspflicht ist Blu“e“ Group zum Rücktritt berechtigt. Die Kosten für eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) bei erfolgreicher Geltendmachung des Vorbehalts- und Sicherheitseigentums der Blu“e“ Group an einer Ware, die sich im Besitz des Kunden befand und unrechtmäßig gepfändet wurde, trägt der Kunde, soweit sich Blu“e“ Group nicht beim Beklagten schadlos halten kann. Wird die Freigabe der Ware ohne Prozess erreicht, können dem Kunden auch diese Kosten angelastet werden, inklusive der Kosten für die Rückschaffung des gepfändeten Gegenstandes.
4. Der Kunde, der Kaufmann ist, ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und nach Maßgabe dieses Vertrages weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderungen der Blu“e“ Group bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware an den Lieferanten ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen. Blu“e“ Group nimmt hiermit die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Blu“e“ Group behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Blu“e“ Group verpflichtet sich dazu, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Der Sicherungszweck des Eigentumsvorbehalts, wie er in den vorstehenden Ziffern beschrieben ist, erstreckt sich auch auf sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen Blu“e“ Group und dem Kunden.
7. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass der Vertragsgegenstand selbst in dem Fall, in dem er auf Gebäuden aufgeschraubt wird, nicht zum Bestandteil des Gebäudes wird und lediglich Zubehör im Sinne des § 97 BGB darstellt.
§ 8 Salvatorische Klausel und sonstige Bestimmungen
1. Die Begründung und Abwicklung dieses Vertrages richtet sich nach Deutschem Recht und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und UN-Kaufrechts (CISG).
2. Gegenüber Kaufmännern gilt das Lager in Burghausen als Erfüllungsort. Die Kosten für den Transport, auch im Falle eines Rücktritts, trägt der kaufmännische Kunde.
3. Erweist sich eine Bestimmung des Vertrages als unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen verpflichten sich die Parteien, die Geltung einer angemessenen Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, jedoch rechtlich zulässig ist. Gleiches gilt, soweit Lücken, die nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden können, im Vertrag bestehen.
4. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Ergänzung dieser Schriftformklausel.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Sitz von Blu“e“ Group (derzeit: 84489 Burghausen), soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es bleibt der Blu“e“ Group unbenommen, wahlweise den Kunden, der Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, auch an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.
Burghausen, den 17. August 2009

|